Die Podologie gehört zu den anerkannten Heilmitteln. 

Grundsätzlich kann eine Heilmittelverordnung für Podologische Therapie vom Arzt dann ausgestellt werden, wenn bei Patienten ohne Behandlung eine unumkehrbare Schädigung an den Füßen zu erwarten ist

Bei diesen Diagnosen ist eine Verordnung durch den Arzt (Hausarzt oder Facharzt) möglich:

  • Diabetisches Fußsyndrom (Diagnosegruppe DF)
  • Fußsyndrom bei Neuropathien (Diagnosegruppe NF)
  • Fußsyndrom bei Querschnittsyndromen (Diagnosegruppe QF)
  • Nagelspangentherapie bei eingewachsenen Nägeln (Diagnosegruppe UI 1 / UI 2)

Die Zuzahlung pro Verordnung für gesetzlich Versicherte ergibt sich aus 10 Euro Rezeptgebühr + 10% der Behandlungskosten.

Für zuzahlungsbefreite Patienten (Befreiungsausweis nötig) entstehen keine Kosten.

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